Im Falle von unter Progressionsvorbehalt stehenden steuerfreien ausländischen Einkünften liegt auch dann keine unzulässige Übermaßbesteuerung vor, wenn bei Zusammenrechnung der Auslandssteuer und der inländischen Steuererhöhung aufgrund des Progressionsvorbehaltes eine Steuerbelastung von mehr als 49 % bezogen auf die ausländischen Einkünfte entsteht. In derartigen Fällen ist es auch weder verfassungsrechtlich noch europarechtlich geboten, die steuerliche Auswirkung der Kinderfreibeträge so zu berücksichtigen, als wären statt der unter Progressionsvorbehalt steuerfreien ausländischen Einkünfte steuerpflichtige inländische Einkünfte erzielt worden.

FG Baden-Württemberg v. 12.11.2020 – 12 K 1279/18, EFG 2021, 1725, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 53/20

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