Räume in einer Schweizer Taxi-Zentrale als Betriebsstätte

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Räume in einer Schweizer Taxi-Zentrale eine Betriebsstätte sein können. Infolgedessen können die gewerblichen Einkünfte im Inland steuerfrei sein.

Vor dem FG Baden-Württemberg klagte der Betreiber eines Taxiunternehmens. Der  Familienwohnsitz des Klägers ist im Inland. Er erzielt aus einer im Handelsregister eines Schweizer Kantons eingetragenen Firma "Betrieb eines Taxiunternehmens" Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Betriebsstätte des Taxiunternehmens

Der Kläger hat einen in der Schweiz ausgestellten Führerschein, eine Schweizer Taxilizenz und drei von der Kantonspolizei ausgestellte Taxihalterbewilligungen "A". Diesen Taxis sind öffentliche Standplätze vorbehalten. Sie sind berechtigt, auf öffentlichen Parkplätzen zu parken. Der Kläger ist Mitglied der Taxi-Genossenschaft, einem Zusammenschluss selbständiger Taxihalter zu einer Funkzentrale, über die die Fahraufträge abgewickelt werden. Der Taxibetrieb des Klägers ist am Geschäftssitz der Taxi-Genossenschaft angemeldet. Der Kläger ist als Genossenschafter dazu verpflichtet, "nach Möglichkeit von den Einrichtungen der Genossenschaft Gebrauch zu machen (Treuepflicht)".

Strittig war, wo die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu besteuern sind. Das Finanzamt unterwarf diese der inländischen Besteuerung, da es davon ausging, dass der Kläger keine Betriebsstätte in der Schweiz habe und die das Taxiunternehmen von seiner inländischen Privatwohnung aus leite.

Einkünfte sind in Deutschland steuerfrei

Die Klage vor dem FG hatte jedoch Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers steuerfrei seien und nur bei der Berechnung des Steuersatzes zu berücksichtigen (sog. Progressionsvorbehalt) seien. Das FG stellte fest, dass der Kläger in den Räumen der Taxi-Zentrale "die für die Annahme einer Betriebsstätte erforderliche feste Geschäftseinrichtung unterhalte.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.10.2021, 3 K 589/19, veröffentlicht mit Meldung 7/2021 v. 7.12.2021