Beiträge an eine Solidargemeinschaft zur Absicherung im Krankheitsfall sind nicht als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig, sofern sich bei Auslegung der Satzung der Gemeinschaft unter Berücksichtigung aller weiteren Begleitumstände kein Rechtsanspruch der Mitglieder auf Leistungen der Solidargemeinschaft herleiten lässt.

FG Münster v. 9.2.2022 – 11 K 820/19 E, EFG 2022, 661 – NZB eingelegt, Az. des BFH: X B 24/22

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