Beiträge an einen Solidarverein können Sonderausgaben sein
So entschied das Gericht: Die zur Vorsorge für den Krankheitsfall geleisteten Beiträge an einen Solidarverein, der kein Versicherungsunternehmen ist und dem auch keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, können als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 1 EStG berücksichtigt werden, soweit die Beiträge zur Erlangung eines durch das SGB XII bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind.
Beiträge an einen Solidarverein
Die Steuerpflichtigen zahlten an einen Solidarverein Beiträge für ihre Absicherung im Krankheits- und Pflegefall. Bei diesem Verein handelt es sich um eine aufsichtsfreie Personenvereinigung und nicht um eine Krankenkasse oder Krankenversicherung. In der Satzung ist geregelt, dass sich die Mitglieder gegenseitig rechtlich verbindlich eine umfassende flexible Krankenversorgung zusichern, die in Quantität und Qualität mindestens dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.
Die Höhe der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge ist einkommensabhängig. Nach der Zuwendungsordnung besteht freie Therapiewahl und es wird ein Zuwendungsrahmen festgelegt, der Obergrenzen für einzelne Behandlungsleistungen enthält. Im Aufnahmebogen des Vereins ist die Formulierung enthalten, dass kein Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen besteht.
Das Finanzamt ließ den hinsichtlich der Beiträge geltend gemachten Sonderausgabenabzug mit der Begründung nicht zu, es fehle an einem Rechtsanspruch auf Leistungen. Im ersten Rechtsgang hatte auch das nachfolgende Klageverfahren keinen Erfolg (FG Münster Urteil vom 09.02.2022 - 11 K 820/19 E). Der BFH hob dieses Urteil jedoch auf (Urteil vom 23.08.2023 - X R 21/22) und verwies die Sache an das FG zurück.
Voraussetzungen für Sonderausgabenabzug gegeben
Das FG entschied nunmehr im zweiten Rechtsgang, dass für die im Streitjahr durch die Steuerpflichtigen an einen Verein zur Krankenabsicherung geleisteten Beträge die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 1 EStG vorlagen. Im Einzelnen begründete es seine Entscheidung wie folgt:
- Die durch die Steuerpflichtigen an den Verein zur Vorsorge für den Krankheitsfall geleisteten Beiträge sind zur Erlangung eines durch das SGB XII bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 1 1. Halbsatz EStG).
- Die Mitglieder des Vereins haben gegen ihn auch einen rechtlich verbindlichen Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall.
- Die Steuerpflichtigen hatten im Streitjahr die streitbefangenen Beiträge zur Vorsorge für den Krankheitsfall auch an einen der in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Empfänger geleistet, da im Streitfall die Voraussetzungen aus § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG vorliegen. Danach werden Krankenversicherungsbeiträge über § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 1 EStG, der nur Beiträge an Versicherungsunternehmen bzw. solche Rechtsträger erfasst, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, hinaus nur berücksichtigt, wenn es sich um Beiträge an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VVG gewährt. Das ist im Streitfall im Hinblick auf den Verein, der im Streitjahr kein Versicherungsunternehmen war und auch keine Genehmigung zum Geschäftsbetrieb im Inland aufwies, der Fall.
- Schließlich hatten die Steuerpflichtigen gegenüber dem Verein als Beitragsempfängerin auch in die Datenübermittlung eingewilligt (§ 10 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Dagegen verneinte das FG den Sonderausgabenabzug der durch die Steuerpflichtigen gegenüber dem Verein für die Pflegevorsorge aufgewendeten Beträge als Sonderausgaben. Denn nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG sind (nur) "Beiträge zu den gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflicht-Pflegeversicherung)" abziehbar. Der Verein gehört jedoch weder zu den Trägern der sozialen Pflegeversicherung (vgl. hierzu § 1 Abs. 1 SGB XI und § 1 Abs. 3 SGB XI) noch bietet er eine private Pflicht-Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) an.
Revision zugelassen, aber nicht eingelegt
Das FG hat zwar die Revision zugelassen, jedoch haben weder das Finanzamt noch die Steuerpflichtigen Revision eingelegt. Denn das FG hat den aufgrund der vertraglichen Gegebenheiten möglichen Sonderausgabenabzug der Beiträge zur Absicherung im Krankheitsfall umfangreich und rechtlich fundiert begründet und auch den Sonderausgabenabzug der Beiträge zur Absicherung von Pflegeaufwendungen zutreffend verneint.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
336
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
236
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
206
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
144
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
107
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
100
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
100
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
93
-
Werbungskosten bei Auslandssemester
90
-
Alle am 6.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
06.08.2026
-
Aktivierungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts
06.08.2026
-
Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteil
06.08.2026
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
06.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026