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FG Münster Gerichtsbescheid vom 01.03.2024 - 11 K 820/19 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Beiträgen an einen Solidarverein zur Absicherung im Krankheits- und Pflegefall als Sonderausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die zur Vorsorge für den Krankheitsfall geleisteten Beiträge an einen Solidarverein, der kein Versicherungsunternehmen ist und dem auch keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, können als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a Satz 1 EStG berücksichtigt werden, soweit die Beiträge zur Erlangung eines durch das SGB XII bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind. Dies ist der Fall, wenn ein Verein seinen Mitgliedern nach der Satzung einen rechtlich verbindlichen Anspruch auf Ersatz der Krankheitskosten mindestens entsprechend dem Leistungsniveau der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und damit eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung i.S.v. § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VVG gewährt. Dies gilt auch, wenn zwar die Vereinssatzung keinen ausdrücklichen Anspruch auf Ersatz der Krankheitskosten im Krankheitsfall vorsieht, sich gleichwohl aus der Satzung und weiteren Vereinsunterlagen (hier: z.B. Protokolle der Mitgliederversammlungen; Beitragsordnung; Zuwendungsordnung) ergibt, dass bei medizinischer Notwendigkeit für die Mitglieder ein Rechtsanspruch auf Leistungen mindestens in Höhe des Niveaus der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

2. Die zur Pflegevorsorge geleisteten Beiträge an einen Solidarverein, der weder zu den Trägern der sozialen Pflegeversicherung gehört noch eine private Pflicht-Pflegeversicherung anbietet, können nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. b EStG berücksichtigt werden.

 

Norme...

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