Beiträge an einen Solidarverein, der Leistungen in Krankheitsfällen gewährt, können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn auf die Leistungen kein Rechtsanspruch besteht. Denn für die Abziehbarkeit der geleisteten Beiträge kommt es darauf an,
- ob es sich bei dem Verein um eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gewährt (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a S. 2 EStG), und
- ob auf die Leistungen des Vereins ein Anspruch besteht (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a S. 1 EStG).
FG Düsseldorf v. 14.10.2021 – 11 K 3144/15 E, EFG 2022, 39, NZB eingelegt, Az. des BFH: X B 152/21
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