Auf Löhne eines Staatsorchester-Mitglieds findet Art. 18 Abs. 3 DBA Luxemburg 2012 Anwendung, da trotz vorrangiger Kulturförderung ohne angestrebte Gewinnerzielung das Staatsorchester einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit – und damit einer Geschäftstätigkeit – nachgeht.

Das Besteuerungsrecht Deutschlands folgt aus Art. 16 Abs. 1 DBA Luxemburg 2012, wonach – ungeachtet der Art. 7 und 14 – Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker) oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

FG Rheinland-Pfalz v. 20.9.2023 – 1 K 1470/23, EFG 2024, 305, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 25/23

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