Die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an Grundstücken eines Kleingarten e.V. im Außenbereich und eines baurechtlich nicht dauerhaft bewohnbaren Gartenhauses führt zu einem steuerbaren Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das dauernde Wohnen in einem Gartenhaus eines Kleingartens im Außenbereich dient weder der Zweckerfüllung einer privaten gärtnerischen Nutzung noch ist sie erlaubt und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.

FG München v. 15.9.2020 – 2 K 1316/19, EFG 2021, 762, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 5/21

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