Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten der privaten Nutzung eines betrieblichen Handys, sind diese Zuwendungen auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Handy zuvor zu einem symbolischen Kaufpreis vom Arbeitnehmer erworben hat. Nach Auffassung des FG ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine zivilrechtliche Unwirksamkeit der Übereignung der Handys. Ferner sah das FG auch keine Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO), da die gesetzlich vorgesehene Steuerbefreiung unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten des Handys erreicht werden kann.

FG München v. 20.11.2020 – 8 K 2655/19, EFG 2021, 1288, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 50/20 sowie FG München v. 20.11.2020 – 8 K 2656/19, EFG 2021, 1291, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 51/20

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