Leitsatz

Das FG München entschied, dass es keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt, wenn ein Arbeitnehmer sein Handy für einen symbolischen Preis (zwischen einem und sechs Euro) an seinen Arbeitgeber veräußert, letzterer das Gerät dem Arbeitnehmer dann zur dienstlichen und privaten Nutzung überlässt und fortan die kompletten laufenden Handykosten übernimmt. Die Kostenübernahme bleibt dann gleichwohl lohnsteuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG.

 

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatten die Arbeitsparteien ein Gestaltungsmodell entwickelt, um die Kosten für private Handyverträge der Arbeitnehmer lohnsteuerfrei auf den Arbeitgeber abzuwälzen: Die Arbeitnehmer verkauften hierzu ihre privaten Handys für einen symbolischen Preis von 1-6 EUR an ihren Arbeitgeber. Dieser stellte die Geräte anschließend den Arbeitnehmern wieder für die private und dienstliche Nutzung zur Verfügung und übernahm die Kosten für die laufenden Mobilfunkverträge der Arbeitnehmer (gedeckelter Höchstbetrag nach ergänzender Vereinbarung zum Arbeitsvertrag); die Kostenübernahme erstreckte sich auch auf den Aufwand für Wartung und Reparaturen. Die Überlassung der Geräte war an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft.

Das Finanzamt stufte das Entlohnungsmodell als unangemessene rechtliche Gestaltung (§ 42 AO) ein, versagte für die Kostenübernahme die (Lohn-)Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG und nahm den Arbeitgeber in Lohnsteuerhaftung.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Kostenübernahme steuerfrei zu belassen war.

Nach § 3 Nr. 45 EStG bleiben Vorteile steuerfrei, die einem Arbeitnehmer aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationseinrichtungen erwachsen (z. B. Personalcomputer, Laptops, Smartphones, Tablets, Handys). Im vorliegenden Fall war ein solches betriebliches Telekommunikationsgerät überlassen worden, da der Arbeitgeber sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum an den Geräten erlangt hatte. Nach Gerichtsmeinung bestanden keine Anzeichen für ein unwirksames Scheingeschäft; zwischen den Vertragspartnern hatte Einigkeit über den Eigentumsübergang bestanden. Der Arbeitgeber war für die gewöhnliche Nutzungsdauer der Smartphones auch nicht von der Einwirkung auf diese Geräte ausgeschlossen, da er den Überlassungsvertrag hätte kündigen können (keine tatsächliche Sachherrschaft des Arbeitnehmers).

Es lag ferner kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) vor. Der niedrige Kaufpreis der Geräte vermochte einen solchen Missbrauch nach Auffassung des FG nicht zu begründen.

 

Hinweis

Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 45 EStG ist auch dann anwendbar, wenn die Geräte – wie im vorliegenden Fall – außerhalb der betrieblichen Räume genutzt werden (z. B. PC in der Privatwohnung). Sie umfasst auch die Nutzung von Zubehör und Software des Arbeitgebers.

Die Revision des Finanzamts ist anhängig, Az beim BFH VI R 50/20.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil v. 20.11.2020, 8 K 2655/19

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