Für die Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. ist es ohne Bedeutung, ob die Schuldner-KapG ihren Sitz im Inland oder Ausland hat. Auch Zinsen, die von einer im Ausland ansässigen KapG gezahlt werden, sind von der Anwendung des Abgeltungsteuersatzes ausgenommen.

FG Düsseldorf v. 18.5.2021 – 10 K 1362/18 E, EFG 2021, 1477, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 15/21

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