Tarif oder Abgeltungsteuer? Streitig ist, ob Zinsen, die der Alleingesellschafter A von "seiner" niederländischen Kapitalgesellschaft erhalten hat, bei ihm der tariflichen ESt nach § 32a Abs. 1 EStG oder dem besonderen Steuersatz des § 32d Abs. 1 EStG (Abgeltungsteuer) unterliegen.

Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs der Abgeltungsteuer für Zinszahlungen einer Kapitalgesellschaft an einen zu mindestens 10 % beteiligten Anteilseigner war nach der vor dem Inkrafttreten des JStG 2020 geltenden Rechtslage (§ 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F.) auch im Fall der Auslandsansässigkeit der Schuldner-Kapitalgesellschaft ausgeschlossen.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. bestehen – auch im Hinblick auf die abweichende steuerliche Behandlung der von § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F. erfassten Darlehen an natürliche Personen – keine Bedenken.

FG Düsseldorf v. 18.5.2021 – 10 K 1362/18 E, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 15/21

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