Die Aufwendungen eines Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalters für die Anmietung von Locations und beweglichen Wirtschaftsgütern zur Durchführung von Produktionen und Events sind auch dann gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb anteilig hinzuzurechnen, wenn die Wirtschaftsgüter

  • nicht für andere Veranstaltungen verwendet werden und
  • nur kurzfristig und jeweils einmalig angemietet werden.

Fiktives Anlagevermögen: Denn Miet-/Pachtzinsen werden dann für die Benutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gezahlt, wenn die Wirtschaftsgüter für den Fall, dass sie im Eigentum des Mieters/Pächters stünden, dessen Anlagevermögen zuzurechnen wären. Beachten Sie: Entscheidend ist, ob der Geschäftszweck diese Wirtschaftsgüter dauerhaft voraussetzt. Anlagevermögen sind demnach die Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen. Ein Gegenstand kann auch dann fiktives Anlagevermögen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet/gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet-/Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt. Für die Zuordnung beweglicher Wirtschaftsgüter zum fiktiven Anlagevermögen ist nicht die Dauer der tatsächlichen Benutzung, sondern der Umstand maßgeblich, ob der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen.

FG Berlin-Bdb. v. 20.2.2020 – 10 K 10184/17, EFG 2021, 662, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 22/20

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