Fiktives Anlagevermögen: Hinzurechnungsgröße ist ein Fünftel der Miet-/Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. Beachten Sie: Für die Hinzurechnung ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters/Pächters wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden.

Eine Zurechnung zum Anlagevermögen scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten/gepachteten Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen.

Bei einem Reiseveranstalter, der Pauschalreisen organisiert, ist das zeitlich begrenzte fiktive Eigentum an den Hotelzimmern und den Hoteleinrichtungen nicht dazu bestimmt, der dauerhaften Herstellung neuer Produkte zu dienen. Vielmehr fließt es als Teilprodukt in das Produktbündel "Pauschalreise" ein und verbraucht sich in deren Durchführung, so dass insoweit eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG nicht in Betracht kommt.[11] Entsprechend hat das FG Düsseldorf eine Hinzurechnung mit der Begründung verneint, dass es bei einem Reiseveranstalter an fiktivem Anlagevermögen mangelt.[12]

Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter: Die Aufwendungen eines Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalters für die Anmietung von Locations und beweglichen Wirtschaftsgütern zur Durchführung von Produktionen und Events sind auch dann gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb anteilig hinzuzurechnen, wenn die Wirtschaftsgüter nicht für andere Veranstaltungen verwendet werden und nur kurzfristig und jeweils einmalig angemietet werden.[13]

Zwischenvermietungsfälle: Die Hinzurechnung verausgabter Miet-/Pachtzinsen findet auch in Zwischenvermietungsfällen statt.[14]

Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens: Miet-/Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind. Beachten Sie: Insoweit reicht es aus, dass die Miet-/Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb hätte aktiviert werden müssen.[15]

"Leasingraten" = wirtschaftliches Verständnis: Der Begriff "Leasingraten" in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist in einem wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Ob und welche als Nebenkosten bezeichneten Entgeltbestandteile dabei Teil der "Leasingraten" in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG sind, bestimmt sich bei Leasingverträgen ebenfalls nach der gesetzestypischen Lastenverteilung eines Miet-/Pachtvertrags.[16]Beachten Sie: Die Hinzurechnung verausgabter Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG findet auch bei der Refinanzierung von Leasinggeschäften statt.[17]

Die Aufwendungen eines Filmproduzenten für die Anmietung von Ausstattungsgegenständen zur Herstellung eines Films sind auch dann gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb anteilig hinzuzurechnen, wenn die Gegenstände nicht für andere Filmproduktionen verwendet werden können und daher nur kurzfristig und jeweils einmalig angemietet werden. Der BFH hat hierzu entschieden, dass es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, dass Miet-/Pachtaufwendungen, die ohne das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG nach § 255 Abs. 2 und 2a HGB Herstellungskosten immaterieller Wirtschaftsgüter wären, die bereits im Jahr der Herstellung aus dem Anlagevermögen ausscheiden, nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG hinzugerechnet werden, obwohl eine Hinzurechnung bei der Herstellung materieller Wirtschaftsgüter unterbleiben würde.[18]

Mehrwegsteigen eines Großhandelsunternehmen für die Belieferung des Einzelhandels: Nutzt ein Großhandelsunternehmen für Obst und Gemüse, das die Produkte seiner Erzeugerorganisation vertreibt, für die Belieferung des Einzelhandels mit seinen Waren im Rahmen eines Mehrwegsystems von Drittunternehmen gegen Entgelt zur Verfügung gestellte sog. Mehrwegsteigen, so stellen diese bei dem Unternehmen jeweils nur kurzfristig im Umlauf befindlichen Steigen im Fall fiktiven Eigentums kein Anlagevermögen, sondern Umlaufvermögen dar, wenn sich das Unternehmen hinsichtlich Menge und Art der genutzten Steigen eng an dem Warenbedarf und den konkreten Vorgaben des Einzelhandels orientiert. In diesem Fall erfolgt hinsichtlich des gezahlten Entgelts für die Mehrwegsteigen keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG.[19]

[11] BFH v. 25.7.2019 – III R 22/16, BStBl. II 2020, 51. = GmbH-StB 2020, 9 (Böing/Groll).
[13] FG Berlin-Brandenburg v. 20.2.2020 – 10 K 10184/17, EFG 2021, 662; Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 22/20.

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