Bei einem Steuerpflichtigen, der nicht auf die ständige Verfügbarkeit von Unterbringungsmöglichkeiten für seine Arbeitnehmer angewiesen ist, scheidet bei gelegentlicher überregionaler Tätigkeit die fiktive Hinzurechnung der angemieteten Hotelzimmer und Ferienwohnungen für seine Arbeitnehmer zum Anlagevermögen aus.

Sächs. FG v. 27.9.2022 – 3 K 1352/20, EFG 2023, 855, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 39/22

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