Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG der Kosten für die Anmietung von Ferienwohnungen und Hotelzimmern für kurzfristig bei überregionalen Aufträgen eingesetzte Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Maßgeblich für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist eine fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen des Mieters oder Pächters. Es ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre. Das Eigentum wird hierbei voraussetzungslos fingiert.

2. Mietet ein Unternehmen, das Kanal-, Rohr- und Abflussarbeiten überwiegend im regionalen Bereich erledigt, für überregionale Aufträge jeweils kurzfristig (für maximal fünf Tage) Ferienwohnungen bzw. Hotelzimmer für seine Arbeitnehmer an, gehören die Ferienwohnungen bzw. Hotelzimmer nicht fiktiv im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zum Anlagevermögen des Unternehmens, sodass der Aufwand des Unternehmens für die Anmietung dieser Unterkünfte für seine Arbeitnehmer nicht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen ist.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e, § 7 S. 1; HGB § 247 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 2014 bis 2016, jeweils … vom …, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … werden dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag 2014 um EUR …, der Gewerbesteuermessbetrag 2015 um EUR … und der Gewerbesteuermessbetrag 2016 um EUR … gemindert werden.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Aufwand der Klägerin für die Anmietung von Unterkünften für ihre Arbeitnehmer dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 … Buchstabe e Gewerbesteuergesetz (GewStG) hinzuzurechnen ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmenszweck die Reinigung, Wartung und Instandhaltung von Abwasseranlagen ist. Für die Ausübung ihrer Tätigkeit im überregionalen Bereich mietete die Klägerin in den Streitjahren 2014 – 2016 an dem Ausführungsort für ihre Arbeitnehmer Hotelzimmer oder Ferienwohnungen an; die dadurch entstandenen Aufwendungen i.H.v. … EUR im Jahr 2014, i.H.v. … EUR im Jahr 2015 und i.H.v. … EUR im Jahr 2016 berücksichtigte sie in ihren Bilanzen als Betriebsausgaben.

Der Beklagte führte bei der Klägerin für die Jahre 2014 – 2016 eine Außenprüfung durch, die sich u.a. auch auf die Gewerbesteuer erstreckte. Die Prüferin kam im Rahmen dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Gewerbeertrag der Klägerin in den Streitjahren um die Aufwendungen für die Übernachtungen ihrer Arbeitnehmer an auswärtigen Standorten zu erhöhen sei und rechnete die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen dem Gewerbeertrag wie in § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG vorgesehen hinzu. Der Beklagte folgte dieser Auffassung und erließ unter dem Datum des … entsprechend geänderte Gewerbesteuermessbescheide. Die hiergegen eingelegten Einsprüche der Klägerin vom … wurden mit Entscheidung des Beklagten vom … als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrer am … erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren, die Aufwendungen für die Übernachtungen ihrer Arbeitnehmer nicht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, weiter. Sie trägt vor, entgegen der Ansicht des Beklagten seien die Hotelzimmer der Betreiber ihr nicht als fiktives Anlagevermögen zuzuordnen. So gehörten gemäß § 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) zum Anlagevermögen nur die Wirtschaftsgüter, die auf Dauer dazu bestimmt seien, dem Betrieb zu dienen. Bei dieser Prüfung sei der Geschäftsgegenstand des Unternehmens zu berücksichtigen, welcher das dauerhafte Vorhandensein dieser Wirtschaftsgüter voraussetze. So seien Wirtschaftsgüter stets dem Anlagevermögen zuzuordnen, wenn der Unternehmer auf den ständigen Gebrauch von diesen angewiesen sei, um seine Geschäfte durchführen zu können. Bei einer nur kurzfristigen Nutzung scheide dies jedoch aus. Sie – die Klägerin – sei keineswegs auf den ständigen Gebrauch von Hotelzimmern angewiesen. Ihrem Unternehmenszweck – Kanal-, Rohr- und Abflussarbeiten – übe sie fast ausschließlich im regionalen Bereich ohne Übernachtungen aus, so dass sie entsprechende Räumlichkeiten gerade nicht vorhalten müsse. Die kurzfristige Anmietung der Räumlichkeiten (maximal 5 Tage) führe nicht zu einer fiktiven Eigentümerstellung. Wäre jede kurzfristige auftragsbezogene Anmietung eines Wirtschaftsguts für die Annahme von Anlagevermögen ausreichend, wäre das Tatbestandsmerkmal „Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens” im Ergebnis inhaltsleer und überflüssig. Hinzu komme, dass bei einer Hotelübernachtung die mietweise Überlass...

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