Wird ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft aus nicht krisenbestimmten Bürgschaften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen und fällt er mit seinem Rückgriffsanspruch gegenüber der Gesellschaft endgültig aus, so ist insoweit ein Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, Abs. 4 EStG gegeben.

Der Verlust ist realisiert, wenn

  • bei objektiver Betrachtung nicht mehr mit Rückzahlungen auf die Forderung zu rechnen ist und
  • ausreichende objektive Anhaltspunkte für eine Uneinbringlichkeit der Forderung vorliegen.

Der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG.

Beachten Sie: Zwar fehlt es bei einem Forderungsausfall an dem eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG kennzeichnenden Rechtsträgerwechsel. Aus der Gleichstellung der Rückzahlung mit dem Tatbestand der Veräußerung einer Kapitalforderung in § 20 Abs. 2 S. 2 EStG folgt jedoch, dass auch eine endgültige ausbleibende Rückzahlung zu einem Verlust i.S.d. § 20 Abs. 4 S. 1 EStG führen kann.

FG Düsseldorf v. 11.11.2021 – 14 K 2330/19 E, EFG 2022, 394, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 2/22

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