Der Ausfall eines der Gesellschaft gewährten Darlehens kann auch bei einem nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG beteiligten Gesellschafter als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG berücksichtigt werden. Zwar fehlt es bei einem Forderungsausfall an dem eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG kennzeichnenden Rechtsträgerwechsel. Aus der Gleichstellung
- der Rückzahlung
- mit dem Tatbestand der Veräußerung einer Kapitalforderung
in § 20 Abs. 2 S. 2 EStG folgt jedoch, dass auch eine endgültig ausbleibende Rückzahlung zu einem Verlust i.S.d. § 20 Abs. 4 S. 1 EStG führen kann.
FG Düsseldorf v. 19.1.2023 – 14 K 1638/20 E, EFG 2023, 1457, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 12/23
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