Eine im Jahr 2018 wegen eines Lipödems durchgeführte Liposuktion stellt nach der vorliegenden Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode i.S.d. § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV dar.

FG Rheinland-Pfalz v. 17.8.2021 – 5 K 1321/20, EFG 2021, 1825, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 18/21

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