a) Baufachliche Betreuungskosten als sofort abziehbare WK

Kosten für eine qualifizierte baufachliche Betreuung i.R.d. Herstellung einer Immobilie können sofort abzugsfähige Finanzierungskosten sein, wenn die Betreuung durch die finanzierende Bank verlangt wurde.

Im Streitfall war bei Kreditaufnahme zwischen den Vertragsparteien – als Grundlage und Voraussetzung für die Darlehensvergabe zwischen Darlehensgeber und -nehmer – die Installation eines Controllings im engeren Sinne zur Koordination der Planung, Informationsversorgung und Kontrolle im Zusammenhang mit der Ausgabe der einzelnen Darlehensteilbeträge durch den Kreditgeber nach Baufortschritt vereinbart worden.

FG Berlin-Bdb. v. 4.3.2021 – 12 K 12180/18, EFG 2021, 1817, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 8/21

b) Aufwendungen für Ablösung eines Zinsswaps als WK bei VuV

Zahlungen zur Ablösung eines Zinsswaps sind gem. § 20 Abs. 8 S. 1 EStG den WK bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen, wenn das Swap-Geschäft

  • subjektiv dazu bestimmt und
  • objektiv dazu geeignet ist,

das Zinsrisiko aus einem Darlehen, das zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommen wurde, abzusichern.

FG Düsseldorf v. 8.9.2021 – 5 K 881/20 F, EFG 2021, 2048, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 26/21

c) Kaufpreisaufteilung für AfA-Zwecke bei Ferienwohnungen

Die Kaufpreisaufteilung zwischen Grund/Boden und Gebäude für Zwecke der AfA erfolgt auch bei als Ferienwohnungen vermieteten Eigentumswohnungen grundsätzlich unter Anwendung des Sachwertverfahrens.

FG Hamburg v. 30.9.2020 – 3 K 233/18, EFG 2021, 1981, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 12/21

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