Zinszahlungen auf Darlehen, die von einem Angehörigen oder einer von dem Steuerpflichtigen beherrschten juristischen Person gewährt werden, sind nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn die zugrunde liegenden Vereinbarungen den Grundsätzen der steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen bzw. zwischen Privatpersonen und den von ihnen beherrschten juristischen Personen – insbesondere im Hinblick auf die Fremdüblichkeit – genügen.

Sächs. FG v. 12.7.2021 – 5 K 1378/19, EFG 2023, 119, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 4/22

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