Nutzungsentschädigungen im Rahmen einer Rückabwicklung von widerrufenen Darlehensverträgen
Widerruf von Darlehensverträgen
Vor dem FG Düsseldorf wurde folgender Fall verhandelt: Im Jahr 2007 nahmen die Kläger ein Darlehen zur Finanzierung einer privat genutzten Wohnung und ein Darlehen zur Finanzierung einer vermieteten Wohnung auf. Aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung wurden beide Darlehensverträge im Jahr 2014 widerrufen. Die Kläger erhielten - nach Abschluss diesbezüglicher Zivilrechtsstreitigkeiten, von der Bank im Rahmen der Rückabwicklung u.a. einen Nutzungswertersatz i. H. von 7.670 EUR für beide Darlehen. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2017 diesen Nutzungsersatz bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Steuerliche Einordnung der Nutzungsentschädigungen
Die Kläger wehrten sich dagegen und begründeten dies damit, dass sich lediglich wechselseitige Nutzungsentschädigungen gegenübergestanden hätten. Durch die Rückabwicklung sei kein Überschuss entstanden, denn der an die Bank zu leistende Nutzungsersatz habe den eigenen Nutzungsersatzanspruch gegen die Bank überstiegen. Außerdem wandten die Kläger ein, dass im Falle einer Steuerpflicht zumindest die geleisteten Zinszahlungen anzurechnen seien.
Zusammenhang zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Das FG Düsseldorf entschied, dass die Nutzungsentschädigungen keinen steuerpflichtigen Kapitalertrag darstellen. Allerdings sei teilweise ein Veranlassungszusammenhang zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegeben.
So führe nach Auffassung des Gerichts der Nutzungswertersatz aus der Rückabwicklung des Darlehens für die selbstgenutzte Wohnung nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Kapitalüberlassung der Kläger an die Bank vorgelegen. Laut FG Düsseldorf hat die Bank den Nutzungswertersatz im Rahmen einer Zug-um-Zug zu erfüllenden Rückabwicklung geleistet. Demzufolge sei auch der Nutzungswertersatz aus der Rückabwicklung des Darlehens für die vermietete Wohnung kein steuerbarer Kapitalertrag.
Allerdings stehe diese Nutzungsentschädigung in Zusammenhang mit den für das widerrufene Darlehen gezahlten Schuldzinsen. Letztere hätten Werbungskosten dargestellt. Der teilweise Rückfluss dieser Werbungskosten sei durch die Einnahmeerzielung aus der Wohnungsvermietung veranlasst und deshalb als steuerpflichtige Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren.
Die Revision ist unter Az. VIII R 16/22 beim BFH anhängig.
FG Düsseldorf, Urteil v. 29.9.2022, 11 K 314/20 E, veröffentlicht am 17.11.2022
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
343
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
216
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
205
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
153
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
112
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
98
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
91
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
90
-
Keine Steuerermäßigung für Straßenreinigung und Werkstattarbeiten
88
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung
30.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026
-
Übernahme der Denkmal-AfA nach § 7i EStG durch verbliebenen Gesellschafter
24.07.2026
-
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
23.07.2026
-
Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG nach Kernsanierung
22.07.2026
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026
-
Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
20.07.2026