a) Vorweggenommene WK: Keine Option zur Regelbesteuerung bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Die Option zur Regelbesteuerung gem. § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG ist auf vorweggenommene WK zur Finanzierung des Erwerbs der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige im VZ der Antragstellung

  • (noch) nicht an der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist,
  • er auch kein wirtschaftliches Eigentum begründet hat und
  • ihm im VZ der Antragstellung auch (noch) keine Erträge aus seiner Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zufließen.

Im Streitfall war der Steuerpflichtige im Streitjahr nicht an der GmbH beteiligt. Er war weder Inhaber der von ihm erworbenen Anteile noch standen ihm diese Anteile schon als wirtschaftliches Eigentum i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO zu. Das FG entschied, dass § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG auch nicht im Wege einer Auslegung unter teleologischen Gesichtspunkten Anwendung findet.

FG Berlin-Bdb. v. 3.5.2021 – 7 K 7191/19, EFG 2021, 1797, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 17/21

b) Nutzungsentschädigung nach Widerruf eines Darlehensvertrages

Bei dem i.R.d. Rückabwicklung eines Verbraucherkreditvertrags von der Bank auf Grund eines Vergleichs gezahlten Nutzungsentgelt für bereits geleistete Zahlungen handelt es sich um steuerbare Kapitaleinkünfte des Darlehensnehmers gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

FG Baden-Württemberg v. 14.7.2021 – 5 K 161/20, EFG 2022, 103, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 21/21

Im Falle des Widerrufs eines Darlehensvertrages stellen Nutzungsentschädigungen für bereits geleistete Zahlungen steuerbare Kapitaleinkünfte des Darlehensnehmers gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar.

FG Baden-Württemberg v. 14.9.2020 – 10 K 1468/19, EFG 2021, 1979, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 13/21

c) Zu-/Abflussprinzip bei Stillhalterprämien

Stillhalterprämien werden seit dem VZ 2009 nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG versteuert. Hieraus folgt, dass

  • vereinnahmte Stillhalterprämien bei Zufluss und
  • Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte im Zeitpunkt des Abflusses

zu berücksichtigen sind.

FG München v. 28.9.2021 – 6 K 1458/19, EFG 2021, 2060, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 27/21

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