Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a auf vorweggenommene Werbungskosten. erneuter Änderungsantrag nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung. gerichtliche Überprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG ist auf Werbungskosten, die bereits entstanden sind, obwohl der Steuerpflichtige noch nicht an der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist und auch im Jahr des Abflusses der Werbungskosten nicht mehr beteiligt sein wird (sog. vorweggenommene Werbungskosten), nicht anwendbar.

2. Tatfragen und Rechtsfragen, über die in der (ursprünglichen, nicht den Änderungsantrag betreffenden) Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist, können nicht in einem Änderungsverfahren nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO erneut geprüft werden.

3. Bei der Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, die vom Gericht nur in den Grenzen des § 102 FGO auf Ermessensfehler geprüft werden darf. Gerichtlich voll überprüfbar ist hingegen die Frage, ob im Streitfall die Voraussetzungen für eine Ermessensreduktion auf Null gegeben sind, mithin das Finanzamt verpflichtet war, dem Änderungsbegehren zu entsprechen.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 9, § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a; AO §§ 5, 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 102

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob im Rahmen der Einkünfteerzielung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz –EStG– vorweggenommene Werbungskosten, die im Streitfall 23.890,00 EUR betragen haben, entgegen § 20 Abs. 9 EStG nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) EStG im Wege des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG) zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger kaufte mit notariellen Verträgen vom 30.09.2015 (Notar C…, D…, UR-Nr. …/2015 und …/2015) alle Gesellschaftsanteile an der E… GmbH von den bisherigen Gesellschaftern. Als Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten war in beiden Verträgen der 02.01.2016 als dinglicher Übertragungsstichtag vereinbart (§ 2 der Verträge) vereinbart. Der Kaufpreis für den Geschäftsanteil in Höhe von 12.500,00 DM betrug 200.000,00 EUR und für den Geschäftsanteil in Höhe von 37.500,00 DM 600.000,00 EUR.

Dazu heißt es in beiden Verträgen übereinstimmend in § 2:

„Der Verkäufer veräußert und überträgt hiermit den vorbezeichneten Geschäftsanteil dem Erschienenen zu 2. (Käufer). Gleichzeitig tritt der Verkäufer dem Käufer den verkauften Geschäftsanteil ab. Die Abtretung erfolgt aufschiebend bedingt auf die Zahlung des Kaufpreises auf Notaranderkonto, wie definiert in § 3 Abs. 1, nicht jedoch vor dem 2.1.2016. Die Parteien sind sich jedoch darüber einig, dass als dinglicher Übertragungsstichtag der 02.01.2016 vorgesehen ist.

Der Käufer nimmt den Verkauf und die Abtretung der verkauften Geschäftsanteile nach Maßgabe des Abs. 1 an.”

Nach § 4 Nr. 7 der Verträge sollten den Verkäufern die Gewinne des Jahres 2015 nach der jeweiligen Beteiligung zustehen. Nach § 5 Nr. 1 sollten die noch nicht ausgeschütteten Gewinne bis 31.12.2014 ausgeschüttet und nach Nr. 2 die Ausschüttung der Gewinne bis zum 31.12.2015 an die Veräußerer vorbereitet werden.

Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf die Kopien in der Hinweisakte Beteiligung, ab Blatt 24 bis 53, verwiesen.

Für die erforderliche Finanzierung des Kaufpreises entstanden dem Kläger Aufwendungen in Höhe von insgesamt 23.889,92 EUR für Kreditbearbeitungsgebühren, Bürgschaftsprovisionen, Refinanzierungszinsen und bestimmte Due Dilligencegebühren, die der Kläger allesamt im Jahr 2015 bezahlte.

Rg vom

Betrag

Text

bezahlt am

11.09.2015

13.833,75

F… GmbH – Bearbeitungsentgelt bei Genehmigung

25.09.2015

24.09.2015

3.842,17

F… GmbH – Provision Bürgschaftszusage

09.10.2015

12.11.2015

815,00

G… – Kostenrechnung Eintragung Buchgrundschuld

17.11.2015

27.10.2015

969,61

Notar C… – Beurkundung Grundschuldbestellung

2.037,39

H… Bank – Zinsen 2015

2015

13.10.2015

2.392,00

Rechtsanwälte Steuerberater I… – Angelegenheit Unternehmenskauf

18.10.2015

Summe

23.889,92

60 %

14.333,95

Diese Aufwendungen machten die Kläger in Höhe von 23.889,00 EUR (siehe Anlage KAP, Blatt 114 Lohnsteuer-Arbeitnehmerakte Band II) in ihrer am 10.02.2017 beim Beklagten eingegangenen Einkommensteuererklärung 2015 als Werbungskosten nach § 20 EStG in Verbindung mit § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen geltend. Sie beantragten für diese Einkünfte die Anwendung des tariflichen Einkommensteuersatzes.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2015 mit Bescheid vom 28.07.2017 ohne Berücksichtigung der Refinanzierungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen fest. In den „Erläuterungen zur Festsetzung” führte der Beklagte aus, dass dem Antrag de...

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