Beteiligt sich ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitgeber, sind die Erträge aus der Beteiligung dann Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn der Arbeitnehmer durch die Beteiligung ein Verlustrisiko trägt.

FG Baden-Württemberg v. 1.4.2022 – 5 K 1635/20, EFG 2023, 101, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 10/22

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