Streitig ist die Qualifikation von Erträgen aus Mitarbeiterbeteiligungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus nichtselbständiger Arbeit.

Eigenständige Erwerbsgrundlage? Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen.

Für ein unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestehendes Sonderrechtsverhältnis sprach im Streitfall besonders, dass

  • die Ausgestaltung der stillen Beteiligung formell nach den üblichen gesetzlichen Kriterien erfolgt ist,
  • den Arbeitnehmer in Höhe der Einlage und der – aus vertragsgemäß nicht entnahmefähigen Gewinnanteilen gebildeten – Rücklage ein Verlustrisiko traf und
  • mit der vereinbarten Nachrangigkeit die stille Beteiligung überwiegend gesellschaftsrechtlich bzw. bilanzrechtlich motiviert war.

Aufgrund der Motivation, den Arbeitgeber bzw. sein Eigenkapital durch stille Beteiligungen zu stärken, waren im Streitfall auch die Renditemöglichkeiten der stillen Gesellschafter nicht aus dem Arbeitsverhältnis begründet. Die Rendite war nach Maßgabe objektiver Parameter eindeutig festgelegt und wurde in der verabredeten Form ausgezahlt bzw. auf den Kapitalkonten des Arbeitnehmers verbucht.

FG Baden-Württemberg v. 1.4.2022 – 5 K 1635/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 10/22

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