a) Erteilung einer Dauerüberzahlerbescheinigung i.S.d. § 44a Abs. 5 EStG

Bei der Beurteilung der "Art der Geschäfte" einer KapG i.S.d. § 44a Abs. 5 S. 1 EStG ist auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit und nicht auf den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand abzustellen.

FG München v. 15.3.2021 – 7 K 1827/18, EFG 2021, 1383, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 18/21

b) Sitz der Schuldner-Kapitalgesellschaft im Ausland/Abgeltungsteuer

Für die Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. ist es ohne Bedeutung, ob die Schuldner-KapG ihren Sitz im Inland oder Ausland hat. Auch Zinsen, die von einer im Ausland ansässigen KapG gezahlt werden, sind von der Anwendung des Abgeltungsteuersatzes ausgenommen.

FG Düsseldorf v. 18.5.2021 – 10 K 1362/18 E, EFG 2021, 1477, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 15/21

c) Pauschalversteuerung bei Sachzuwendungen eines Kreditinstituts

Werden Privatkunden eines Kreditinstituts von diesem zu Weinproben oder Golfturnieren eingeladen, führt dies nicht zwangsweise zu einer Sachzuwendung i.S.d. § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Vielmehr kommt es darauf an, ob die eingeladenen Kunden durch die Einladung Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG erzielen. Das ist nicht der Fall, wenn das Kreditinstitut nicht die Aufrechterhaltung der bestehenden Spar- und Festgeldanlagen entlohnen, sondern die Gelegenheit zum Abschluss anders gearteter Verträge schaffen will.

FG Baden-Württemberg v. 19.4.2021 – 10 K 577/21, EFG 2021, 1505, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 10/21

d) Zeitliche Voraussetzungen für Antrag auf Günstigerprüfung

Das unbefristete Wahlrecht auf Günstigerprüfung hat nach Eintritt der Bestandskraft nur Erfolg, wenn Korrekturvorschriften eingreifen. Ein Antrag auf Günstigerprüfung ist jedoch

FG Düsseldorf v. 16.7.2020 – 15 K 279/19 E, EFG 2021 1552, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 10/21

e) vGA durch Ausgabe von Darlehen von einer UG

Gewährt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter ein von vorneherein nicht ernstlich vereinbartes Darlehen, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Ein Vermögensvorteil des Gesellschafters liegt dann vor, wenn bereits bei Darlehensauszahlung auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Gesellschafters mit einer Rückzahlung der "Darlehensbeträge" nicht gerechnet werden kann.

FG Münster v. 9.6.2021 – 13 K 668/19 E, EFG 2021, 1629, NZB eingelegt, Az. des BFH: VIII B 87/21

f) Steuerbarkeit des Nutzungsersatzes bei Ausübung des "Widerrufsjokers"

Im Falle des Widerrufs eines Darlehensvertrages stellen Nutzungsentschädigungen für bereits geleistete Zahlungen steuerbare Kapitaleinkünfte des Darlehensnehmers gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Denn jedes wirtschaftliche Nutzungsentgelt ist gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG unabhängig von Bezeichnung, Ausgestaltung, Zahlungsart und Berechnungsgrundlage (Vorwegzahlung, rechnerische Einbeziehung in Kapitalrückzahlung, Berechnung nach ungewissem Ereignis) und unabhängig von der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Vertrages steuerpflichtig.

FG Nürnberg v. 3.3.2021 – 3 K 179/19, EFG 2021, 1720, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 11/21

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