a) Gewinne aus Veräußerung sog. unechter Finanzinnovationen nach Einführung der Abgeltungsteuer

Gewinne aus der Rückzahlung von Anleihen, die als sog. unechte Finanzinnovationen zu qualifizieren sind, führen seit Einführung der Abgeltungsteuer zu gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Beachten Sie: Dies gilt auch für Gewinne aus der Veräußerung von Finanzinnovationen, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden, ohne dass es auf die genaue Ausgestaltung und eine Trennbarkeit von Ertrags- und Vermögensebene ankommt.

Verfassungskonform: Das FG Köln stellte heraus, dass die Einfügung des § 52a Abs. 10 S. 7 Halbs. 2 EStG durch das JStG 2009 (jetzt: § 52 Abs. 28 S. 16 letzter Halbsatz EStG) jedenfalls dann nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutzgrundsatz verstößt, wenn die dieser Vorschrift unterfallenden Anleihen zum Zeitpunkt der Verkündung des JStG 2009 noch nach anderen Vorschriften steuerverhaftet waren. Ebenfalls wurde ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz verneint.

FG Köln v. 3.7.2020 – 12 K 449/18, EFG 2021, 366, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 23/20

b) VGA bei unentgeltlicher Nutzungsmöglichkeit einer Immobilie durch Gesellschafter

Für die Annahme einer vGA reicht es aus, wenn die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft die Möglichkeit haben, eine von der Kapitalgesellschaft in Spanien gehaltene Immobilie jederzeit unentgeltlich zu nutzen. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nicht an.

FG Hess. v. 14.12.2020 – 9 K 1266/17, EFG 2021, 377, Rev. eingelegt, Az. des BFH VIII R 4/21

c) Bondstripping als Gestaltungsmissbrauch

Die Verlagerung von eigentlich dem Bereich der Abgeltungsteuer unterfallenden Verlusten in den Bereich der tariflichen ESt durch Einschaltung einer für diesen Zweck gegründeten GmbH (sog. Bondstripping) ist nach Auffassung des FG München rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 42 AO.

FG München v. 20.10.2020 – 12 K 3102/17, EFG 2021, 459, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 30/20

d) Nutzungsanspruch aus widerrufenem Darlehensvertrag

Keine Vermögensmehrung: Wird ein Darlehensvertrag widerrufen, sind das Darlehensverhältnis und die Rückabwicklung als eine Einheit zu betrachten mit der Folge, dass der Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers aus § 346 Abs. 1 BGB lediglich zu einer Reduzierung seiner Zinslast führt. Der Nutzungsersatz zugunsten des Darlehensnehmers ist – bei wirtschaftlicher Betrachtung – keine Vermögensmehrung aufgrund einer entgeltlichen Kapitalüberlassung an die Bank i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern lediglich ein der interessengerechten Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses dienender Berechnungsposten.

FG Baden-Württemberg v. 8.12.2020 – 8 K 1516/18, EFG 2021, 656, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 5/21

Steuerpflichtiger Kapitalertrag: Dagegen hat das FG Köln entschieden, dass ein Vergleichsbetrag, welcher von der Bank nach Widerruf der dem Kreditverhältnis zugrunde liegenden Willenserklärung des Darlehensnehmers als Ersatz für Nutzungsvorteile geleistet wird, die die Bank aus laufenden Zins- und Tilgungszahlungen gezogen hat (Nutzungsersatz), als Kapitalertrag der Einkommensteuer unterliegt.

FG Köln v. 15.12.2020 – 5 K 2552/19, EFG 2021, 759, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 7/21

Beachten Sie: Von einer Steuerpflicht auch ausgehend: FG Köln v. 14.8.2019 – 14 K 718/19, EFG 2020, 101, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 30/19

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