Eine Schätzung auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung unter Berücksichtigung des untersten Werts der Bandbreite der Rohgewinnaufschlagsätze ist rechtmäßig, wenn hiergegen keine geeigneten Einwendungen erhoben werden.
FG Rheinland-Pfalz v. 23.3.2021 – 3 K 1862/19, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 23/21
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