Bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist das System der Ermittlung der Grundsteuer auf der Grundlage eines reinen Flächenmodells – wie es das Bayerische Grundsteuergesetz vom 10.12.2021 vorsieht – vor dem Hintergrund des erheblichen Bewertungsspielraums des Gesetzgebers nicht zu beanstanden.

FG Nürnberg v. 8.8.2023 – 8 V 300/23

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