[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an Grundsteuer in Bayern

    In einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung wurde entschieden, dass bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Bayerischen Grundsteuergesetzes, das ein reines Flächenmodell vorsieht, bestehen.

    Hintergrund

    Der Bayerische Landtag hat im November 2021 das BayGrStG verabschiedet. Mit dem Landesgesetz, das am 1.1.2022 in Kraft getreten ist, wird in Bayern ein reines Flächenmodell umgesetzt, welches gänzlich wertunabhängig ist und bei dem die Grundstückslage keine Rolle bei der Berechnung der Grundsteuer spielt. Die Grundstückslage hat nur noch auf kommunaler Ebene über die anzuwendenden Hebesätze, die je nach Kommune variieren können, Auswirkungen auf die zu zahlende Grundsteuer. Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer richtet sich in Bayern künftig allein nach der Grundstücksgröße und nach den Gebäudeflächen. Für sehr große Grundstücke und für Grundstücke, die zu bestimmten Zwecken genutzt werden, sieht das BayGrStG Ermäßigungen vor.

    Das Finanzamt folgte den Grundsteuererklärungen des Antragstellers und erließ im Januar 2023 Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge sowie Bescheide über den Grundsteuermessbetrag (jeweils Hauptveranlagungen auf den 1.1.2025) für mehrere Wohnungen.

    Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Bescheide. Nach der Ablehnung der AdV durch das Finanzamt hat der Antragsteller beim FG Nürnberg die AdV der Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge sowie über den Grundsteuermessbetrag beantragt.

    Entscheidung

    Nach Ansicht des FG ist insbesondere eine Verletzung von Art. 123 Abs. 1 BV (Leistungsfähigkeitsprinzip) nicht offenkundig. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Festsetzung der Grundsteueräquivalenzbeträge sowie der Grundsteuermessbeträge für den Antragsteller zu einer derart schwerwiegenden Belastung führe, dass ihm irreparable Nachteile drohten.

    Dem Gesetzgeber stehe bei der im Jahr 2018 vom BVerfG angemahnten Neuregelung der Grundsteuer ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er habe bei der Wahl der Bemessungsgrundlage und bei der Ausgestaltung der Bewertungsregeln einer Steuer einen großen Spielraum, solange sie geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen und dabei die Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden.

    Dieser Gestaltungsspielraum beinhalte auch eine Typisierungskompetenz. Bei der Wahl des geeigneten Maßstabs dürfe sich der Gesetzgeber auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen könnten, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssten. Jedenfalls müsse das so gewählte und ausgestaltete Bemessungssystem, um eine lastengleiche Besteuerung zu gewährleisten, in der Gesamtsicht eine in der Relation realitäts- und damit gleichheitsgerechte Bemessung des steuerlichen Belastungsgrundes sicherstellen.

    Das BVerfG habe keine Festlegung zugunsten eines bestimmten Reformmodells getroffen und auch die Frage, ob es sich bei der Neuregelung um eine wertabhängige Bewertungsmethode handeln müsse, offengelassen.

    Das BayGrStG habe den Vorteil des leichteren Vollzugs und vermeide u. a. die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Berücksichtigung der Bodenrichtwerte. Nachteil des reinen Äquivalenzmodells sei u. a., dass es sich um eine sehr pauschale Bewertungssystematik handele und der tatsächliche Marktwert von Grundstücken unberücksichtigt bleibe.

    Bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung sei das System der Ermittlung der Grundsteuer auf der Grundlage eines reinen Flächenmodells vor dem Hintergrund des erheblichen Bewertungsspielraums des Gesetzgebers allerdings nicht zu beanstanden.

    Insbesondere eine Verletzung von Art. 123 Abs. 1 BV (Leistungsfähigkeitsprinzip) sei nicht offenkundig. Diese Verfassungsnorm beziehe sich nach der bisherigen Rechtsprechung des BayVerfGH nur auf Personalsteuern, die es gestatteten, persönliche Verhältnisses zu berücksichtigen, nicht dagegen auf solche Landessteuern, die – ihrer Natur nach – nach objektiven Merkmalen bemessen würden. Darüber hinaus bestünde im Einzelfall die Möglichkeit, Ansprüche aus dem Grundsteuerschuldverhältnis zu erlassen, soweit nach dem durch das BayGrStG vorgeschriebenen Systemwechsel nach Lage des einzelnen Falles eine un...

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