Grundsteuerreform in Bayern
Laut einer Pressemitteilung des Bayerisches Staatsministerium der Finanzen vom 11.5.2021 wird die Grundsteuer in Bayern ab 2025 nur noch nach den Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie deren Nutzung bemessen.
Dieses Flächenmodell sei unbürokratisch und leicht nachvollziehbar. Der bayerische Gesetzentwurf basiere auf klaren Kennzahlen. Danach werden die Flächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt. Diese betragen
- für die Grundstücksfläche 0,04 EUR/qm und
- für Gebäudeflächen 0,50 EUR/qm;
- Für Wohnflächen wird ein Abschlag von 30 % gewährt, sodass hier nur 0,35 Euro/qm angesetzt werden.
Daneben sind u. a. für den sozialen Wohnunsbau und Denkmäler weitere Ermäßigungen vorgesehen. Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage wenden die Gemeinden ihren Hebesatz an. Die Kommunen entscheiden somit über die endgültige Höhe der Grundsteuer.
Bisherige Regelung verfassungswidrig
2018 wurde die bisherige Regelung der Grundsteuer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. 2025 muss die Berechnung auf neuer Grundlage erfolgen. Im Bundesmodell ermöglicht eine Öffnungsklausel den Ländern, eigene Wege bei der Grundsteuer zu gehen. Sachsen, Hamburg, Niedersachsen, Baden-Württemberg und nun auch Bayern haben bereits eigene Gesetzentwürfe auf den Weg gebracht. Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen wollen das Bundesmodell komplett übernehmen. Das Saarland will das Bundesmodell weitgehend übernehmen - von der Öffnungklausel für die Bundesländer soll hier aber trotzdem Gebrauch gemacht werden.
Bayern will Belastungsdynamik vermeiden
Die Grundsteuerreform des Bundes sieht vor, die Grundsteuer nach dem Grundstückswert zu bemessen. Das erfordert eine Neubewertung sämtlicher Immobilien alle 7 Jahre.
Bei steigenden Grundstückspreisen ergeben sich nach ansicht der Bayerischen Staatsregierung dabei ohne Zutun des Gesetzgebers oder der Gemeinde regelmäßige Steuererhöhungen, die abzlehnen seien. Der Freistaat habe daher die Möglichkeit ergriffen, die Grundsteuer künftig selbst und abweichend vom neuen Bundesmodell zu regeln. Das Bayerische Modell verzichte auf eine solche Belastungsdynamik und sei damit eine bewusste Entscheidung für Klarheit und Planungssicherheit bei allen Beteiligten.
Tipp der Redaktion: Mit einem neuen GrStG-Kommentar von Michael Roscher, zunächst als "Erstkommentierung zum reformierten Grundsteuergesetzes mit Bewertungsrecht", verschaffen Sie sich rasch einen fundierten Überblick über die Grundsteuerreform des Bundes.
-
Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
638
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
440459
-
Voraussetzungen und Besonderheiten der steuerfreien Aktivrente
4384
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
3763
-
E-Rechnung
3639
-
Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026
353
-
Schonfrist für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024
290
-
Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
271
-
Merz strikt gegen Mehrbelastung bei Einkommensteuer
270
-
Unbare Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft
132
-
Experten fordern Obergrenze beim Ehegattensplitting
03.06.2026
-
Regierungsentwurf zum Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze
28.05.2026
-
Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026
27.05.2026
-
Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
20.05.2026
-
Steuer- und Sozialreformen ohne 1.000-Euro-Prämie
15.05.2026
-
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei strafrechtlicher Vermögensabschöpfung
13.05.2026
-
Koalition will rasch Entlastungsmöglichkeiten finden
12.05.2026
-
Söder und Schwesig raten von Entlastungsprämie ab
11.05.2026
-
Änderung des Gesetzes zum BEPS-MLI
11.05.2026
-
Bundesrat stimmt Altersvorsorgereformgesetz zu
08.05.2026