Grundsteuerreform in Niedersachsen

Der Niedersächsische Landtag hat am 7.7.2021 ein Grundsteuergesetz mit einem selbst entwickelten Flächen-Lage-Modell verabschiedet.

Anders als beim Bundesmodell soll laut Mitteilung des Finanzministeriums Niedersachsen für die Grundsteuer nur noch einmal eine Steuererklärung abgeben werden. Diese Erklärung bestehe aus wenigen Angaben zu den Flächengrößen und der Nutzung. Den Rest erledige die Verwaltung.

Bisherige Regelung verfassungswidrig

2018 wurde die bisherige Regelung der Grundsteuer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. 2025 muss die Berechnung auf neuer Grundlage erfolgen. Im Bundesmodell ermöglicht eine Öffnungsklausel den Ländern, eigene Wege bei der Grundsteuer zu gehen. Auch Sachsen, Hamburg, Baden-Württemberg, Bayern und Hessen haben bereits eigene Gesetzentwürfe auf den Weg gebracht. Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen wollen das Bundesmodell komplett übernehmen. Das Saarland will das Bundesmodell weitgehend übernehmen - von der Öffnungklausel für die Bundesländer soll hier aber trotzdem Gebrauch gemacht werden.

Berechnung der zukünftigen Grundsteuer in Niedersachsen

Gegenüber dem verkehrswertorientierten Bundesmodell biete das Flächen-Lage-Modell den Vorteil einer deutlich leichteren Administrierbarkeit mit nur noch einer einmaligen Hauptfeststellung für die ca. 3,6 Millionen zu bewertenden Grundstücke in Niedersachsen anstelle regelmäßiger weiterer Hauptfeststellungen im 7-Jahre-Rhythmus. Nur bei gravierenden Änderungen der Lageverhältnisse, die automatisiert von der Verwaltung überprüft werden, komme es im Flächen-Lage-Modell zu neuen Steuerbescheiden in den betroffenen Gebieten.

Zugleich werde die Lage der Grundstücke berücksichtigt. Als Indikator dienen hier die flächendeckend für Bauflächen vorhandenen Bodenrichtwerte. Der Bodenrichtwert des Grundstücks werde mit dem Gemeindedurchschnitt verglichen. Die Lage-Faktoren sollen dafür sorgen, dass der Gedanke der Nutzen-Äquivalenz zum Tragen kommt. Im Ergebnis entstehe ein moderater Zu- oder Abschlag.

Da es im Gegensatz zum Verkehrswert-Modell also nicht auf die absolute Höhe der Werte ankomme, sondern auf das Verhältnis, werd der Faktor angemessen gedämpft. Im Ergebnis entstehe ein moderater Zu- oder Abschlag. Beispiel: Der doppelt so hohe Bodenrichtwert im Vergleich zum Durchschnitt führt zu einem Zuschlag von 20 Prozent. Das ergibt einen Lage-Faktor von 1,2.

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