Grundsteuerreform in Hessen
Laut einer Pressemitteilung des Hessischen Ministerium der Finanzen vom 14.06.2021 wird die Grundsteuer in Hessen ab 2025 nur noch nach einem Flächen-Faktor-Verfahren bemessen.
"Grundlage des Hessen-Modells ist das Flächen-Faktor-Verfahren. Die Grundsteuer ist eine Gegenleistung der Grundstücksnutzer für Infrastruktur, die eine Kommune bereitstellt. Je größer Grundstück und Haus sind, desto mehr Nutznießer kommunaler Infrastruktur haben dort Platz. Daher ist die Fläche der Ausgangspunkt der Berechnung. Hinzu kommt aber die Lage, denn auch von ihr ist es abhängig, welchen Zugang zu kommunaler Infrastruktur man hat", erläuterte der hessische Finanzminister Boddenberg die Grundzüge des Hessen-Modells. "Einfache Lagen werden gegenüber dem reinen Flächenmodell niedriger, gute Lagen höher besteuert. Beides aber mit Augenmaß."
Hessen möchte für die Berechnung die bereits vorhandenen Bodenrichtwertzonen nutzen. Das Modell nehme auf die Gegebenheiten vor Ort Rücksicht. In Gemeinden mit keinen oder nur sehr geringen Unterschieden im Bodenwertniveau führe es zu gleichen Ergebnissen wie das reine Flächenmodell. Weichen jedoch Zonenwerte vom örtlichen Durchschnitt der Bodenrichtwerte in stärkerem Maße ab, führe dies auch zu Unterschieden in der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer.
Bisherige Regelung verfassungswidrig
2018 wurde die bisherige Regelung der Grundsteuer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. 2025 muss die Berechnung auf neuer Grundlage erfolgen. Im Bundesmodell ermöglicht eine Öffnungsklausel den Ländern, eigene Wege bei der Grundsteuer zu gehen. Sachsen, Hamburg, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Bayern und nun auch Hessen haben bereits eigene Gesetzentwürfe auf den Weg gebracht. Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen wollen das Bundesmodell komplett übernehmen. Das Saarland will das Bundesmodell weitgehend übernehmen - von der Öffnungklausel für die Bundesländer soll hier aber trotzdem Gebrauch gemacht werden.
Ausblick: Gesetzgebungsverfahren
Nach Einschätzung der Hessischen Landesregierung sind die bundesgesetzlichen Regelungen zur Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer nur mit unverhältnismäßigem Aufwand administrierbar, zu komplex, nicht nachvollziehbar und verfassungsrechtlich riksant.
Der vom Kabinett in Hessen beschlossene Gesetzentwurf wird nun Verbänden und Experten zur schriftlichen Anhörung zur Verfügung gestellt. Dabei gewonnene Erkenntnisse sollen in die erneute Kabinettbefassung nach der Sommerpause einfließen. Anschließend starte das Gesetzgebungsverfahren im Landtag. Ziel sei dessen Abschluss noch in diesem Jahr.
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