Anteilserwerb durch Kapitalerhöhung unter Aufgeldzahlung: A ist als alleiniger Kommanditist und alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH über eine GmbH & Co. KG mittelbar zu 100 % an einer GmbH beteiligt. A übernimmt anlässlich einer Kapitalerhöhung der GmbH unmittelbar selbst den neugeschaffenen Geschäftsanteil und muss hierfür über den Nennbetrag des Geschäftsanteils hinaus ein Aufgeld in die Kapitalrücklage der GmbH zahlen. Auch das Aufgeld gehört zu den Anschaffungskosten für den erworbenen GmbH-Anteil. Das gilt auch insoweit, als die Summe aus dem Nennbetrag des übernommenen Geschäftsanteils und dem Aufgeld den Verkehrswert des übernommenen Geschäftsanteils weit übersteigt (Überpari-Emission). Es handelt sich bei dem den Verkehrswert übersteigenden Teilbetrag nicht um eine verdeckte Einlage.

Notwendiges Sonder-BV II: Wird anlässlich des Erwerbs des Geschäftsanteils eine auch bei einer künftigen Anteilsveräußerung fortzuführende Poolvereinbarung über die einheitliche Stimmrechtsausübung bei der GmbH geschlossen und stellt für die GmbH & Co. KG die Beteiligung an der GmbH die einzige Beteiligung dar, über die sie ihre Funktion als Holdinggesellschaft für die GmbH und deren Tochtergesellschaften ausüben kann, so stellt der vom alleinigen Kommanditisten A erworbene neue Geschäftsanteil an der GmbH (s.o.) notwendiges Sonderbetriebsvermögen II (Sonder-BV II) bei der GmbH & Co. KG dar.

Die Gestaltung – Anteilserwerb durch Kapitalerhöhung unter Aufgeldzahlung – ist nicht missbräuchlich i.S.d. § 42 AO, wenn sie der Ausstattung der GmbH mit Finanzmitteln und der unternehmerischen Beteiligung des Gesellschafters an der GmbH dient und wenn damit auch wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Sie wird auch nicht dadurch missbräuchlich, dass der anlässlich der Kapitalerhöhung erworbene neue Geschäftsanteil an der GmbH bereits rund eineinhalb Jahre nach dem Erwerb an eine dem Gesellschafter nahestehende Person veräußert wird und hierdurch im Sonder-BV II der GmbH & Co. KG ein nach dem Teileinkünfteverfahren abzugsfähiger Veräußerungsverlust entsteht. Beachten Sie: Das gilt auch dann, wenn zwar die GmbH & Co. KG vorab von ihren steuerlichen Beratern auf beide Schritte – Kapitalerhöhung unter Zuzahlung in die Kapitalrücklage, zeitnahe verlustrealisierende Veräußerung des neuen Anteils – hingewiesen worden ist, wenn jedoch nicht von vornherein feststand, dass und wann der neue GmbH-Anteil tatsächlich übertragen werden sollte.

FG Baden-Württemberg v. 6.2.2023 – 10 K 1285/20

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