Für die Beurteilung, ob bereits vor abgeschlossener Liquidation einer Kapitalgesellschaft ein Auflösungsverlust i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG entstanden ist, ist unbeachtlich, ob die Gesellschaft bei Konkurseröffnung überschuldet oder zahlungsunfähig war. Entscheidend ist, ob die Konkursschuldnerin aktivierungsfähige Wirtschaftsgüter hatte.

FG Nds. v. 14.12.2022 – 9 K 87/19, rkr.

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