Eine Vorverlagerung der Entstehung des Auflösungsverlustes aus einer GmbH-Beteiligung auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt – ungeachtet der Höhe der Überschuldung und der Anzeige der Masseunzulänglichkeit – nicht in Betracht, wenn

  • die GmbH noch über aktivierungsfähiges Vermögen verfügt und
  • daher die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter nicht ausgeschlossen werden kann.

Eine solche Möglichkeit kann insbesondere dann nicht ausgeschlossen werden, wenn ein Gesellschafter seine ausgefallene Darlehensforderung gegen die GmbH unter Berufung auf das Kleinanlegerprivileg als nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger angemeldet hat.

Die steuerliche Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes gem. § 17 EStG setzt voraus, dass die Beteiligung in der Absicht erworben wurde, dadurch einen Gewinn zu erzielen.

FG Düsseldorf v. 12.4.2022 – 10 K 1175/19 E, rkr.

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