Neben den (geplanten) Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungs- und das Wachstumschancengesetz dürfen die bereits durch länger zurückliegende Gesetzesvorhaben verabschiedeten Regelungen nicht aus dem Blick verloren werden. Gleiches gilt für befristete Maßnahmen der Finanzverwaltung.

1. Ermäßigter Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Nach intensiven Diskussionen im politischen Raum[157] und gegen den Widerstand aus der Gastronomie-Branche ist der ermäßigte Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG von 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum Jahresende ausgelaufen. Für die Silvesternacht hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schr. v. 21.12.2023 eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen, wonach auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 1.1.2024 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt werden kann.[158] Betroffene Unternehmer haben den Steuerausweis in der Rechnung bzw. ihre Kassensysteme entsprechend anzupassen. Die Unterscheidung zwischen dem Verzehr vor Ort und der Abgabe von Speisen zum Mitnehmen wird dadurch wieder relevant.[159] Die Vereinfachungsregelungen zur Aufteilung des Entgelts auf ermäßigt und regelsatzbesteuerte Leistungen bei Kombiangeboten (z.B. Buffet, All-Inclusive-Angebote) und bei der kurzfristigen Beherbergung von Fremden enden.[160] Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE entfällt, da nunmehr die vor Ort verzehrten Speisen ebenso wie die dabei abgegebenen Getränke mit 19 % zu versteuern sind. Im Fall des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG können bei Pauschalangeboten die dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen ab 2024 wieder mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt werden.

[157] Vgl. BT-Drucks. 20/5810; BR-Drucks. 623/23, 623/1/23, 623/2/23, 623/3/23 sowie 623/23(B).
[160] Vgl. BMF-Schr. v. 2.7.2020, BStBl. I 2020, 610, zuletzt verlängert bis zum 31.12.2023 mit BMF-Schr. v. 21.11.2022, BStBl. I 2022, 1595.

2. Anwendung des § 22g UStG ab 2024

§ 22g UStG setzt die sog. "CESOP"-Richtlinie[161] zum 1.1.2024 in nationales Recht um. Ziel der Richtlinie ist es, den Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen.[162] Hierzu werden Zahlungsdienstleister (insbesondere Banken) bei grenzüberschreitenden Zahlungen verpflichtet, eine Vielzahl von Informationen aufzuzeichnen und diese quartalsweise an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.[163] In Deutschland ist das BZSt für die Entgegennahme der Meldungen sowie die Analyse und die Weiterleitung, der aus dem zentralen elektronischen Zahlungssystem erhaltenen Informationen an die Länderfinanzverwaltungen verantwortlich.[164] Betroffene Zahlungsdienstleister müssen erstmals zum 30.4.2024 entsprechende Meldungen an das BZSt übermitteln. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung von Daten durch Zahlungsdienstleister sind auf der Homepage des BZSt veröffentlicht.[165]

[161] CESOP = Central Electronic System of Payment Information – dt.: Zentrales elektronisches Zahlungsverkehrssystem; Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18.2.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister, ABl. 2020 L 62, 7.
[162] Vgl. Erwägungsgründe 2 bis 4 und 12 der Richtlinie (EU) 2020/284.
[163] Vgl. insbesondere § 22g Abs. 1 und Abs. 4 bis 6 UStG.

3. Verwaltungsseitige Billigkeitsmaßnahmen

Die zuletzt mit BMF-Schr. v. 12.12.2022[166] verlängerten Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie[167] sind Ende 2023 ausgelaufen.

Hingegen verlängerte die Finanzverwaltung mit BMF-Schr. v. 24.10.2023[168] die Billigkeitsmaßnahmen zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten bis Ende 2024.[169]

[166] BMF-Schr. v. 12.12.2022, BStBl. I 2022, 1677.
[167] Zu den umsatzsteuerlichen Maßnahmen im Detail vgl. insb. BMF-Schr. v. 9.4.2020, BStBl. I 2020, 498; v. 18.12.2020, BStBl. I 2021, 57 und v. 15.6.2021, BStBl. I 2021, 855.

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