§ 6 Abs. 2a Satz 1 EStG räumt ein steuerliches Wahlrecht ein,

  • für die Anschaffung, Herstellung oder Einlage bzw. Zuführung bei Betriebseröffnung neuer oder gebrauchter selbständig nutzungsfähiger abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne die darin enthaltene Vorsteuer jeweils 250 EUR, aber nicht 1.000 EUR übersteigen,
  • abweichend von der GWG-Abschreibungsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG einen jeweils jährlichen Sammelposten zu bilden.

Für jedes Wirtschaftsjahr ist ein gesonderter Sammelposten zu bilden.[1] Dieser Jahres-Sammelposten ist nach § 6 Abs. 2a Satz 2 EStG im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.[2] Das Ausscheiden eines im Sammelposten enthaltenen Wirtschaftsguts mindert den Sammelposten nicht.[3] Das Wahlrecht kann für alle einem Wirtschaftsjahr angeschaffte, hergestellte oder eingelegte Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht)[4]. Die Wahl der Sammelpostenbildung schließt für die betroffenen Wirtschaftsgüter die Anwendung von § 7 EStG und das Sofortabzugswahlrecht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG aus, ausgenommen sind nur Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Einlagewert bis 250 EUR.[5]

Bei dem Sammelposten handelt es sich nicht um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, sondern um einen Posten eigener Art bzw. eine Rechengröße innerhalb des Anlagevermögens, der die Zusammenfassung vieler gleicher oder unterschiedlicher Wirtschaftsgüter enthält. § 6 Abs. 2a EStG ist lex specialis zu den Abschreibungen nach § 7 ff. EStG. Wird die Sammelbewertung für ein Wirtschaftsjahr gewählt, verdrängt sie die Anwendung des § 6 Abs. 2a sowie des § 7 EStG. Auch eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist nicht zulässig.[6]

 
Praxis-Tipp

Gesetzesänderung

Die steuerliche Sammelposten-Betragsgrenze in § 6 Abs. 2a EStG soll durch das Wachstumschancengesetz[7] von bislang 1.000 EUR auf 5.000 EUR erhöht und die Auflösungsdauer des Sammelpostens von 5 auf 3 Jahre verringert werden. Die neuen Regelungen sollen erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden sein, die nach dem 31.1.2.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 Satz 7 EStG-E).

Daraus folgt:

GWG, die ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden, können

  • bei einem Netto-Wert bis 250 EUR sofort abgeschrieben werden (direkt als Aufwand erfasst werden) oder
  • bei einem Netto-Wert von 250,01 – 1.000 EUR in den Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG gebucht und über 5 Jahre mit jährlich 20 % abgeschrieben werden oder
  • bei einem Netto-Wert bis 800 EUR sofort abgeschrieben werden (direkt als Aufwand erfasst werden).

GWG, die ab nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden, können

  • bei einem Netto-Wert bis 250 EUR sofort abgeschrieben werden (direkt als Aufwand erfasst werden) oder
  • bei einem Netto-Wert von 250,01 – 5.000 EUR in den Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG gebucht und über 3 Jahre mit jährlich 33,33 % abgeschrieben werden oder
  • bei einem Netto-Wert bis 1.000 EUR sofort abgeschrieben werden (direkt als Aufwand erfasst werden).

Hinweis: Werden Wirtschaftsgüter mit einem Netto-Wert bis 1.000 EUR sofort abgesetzt, ist die Bildung eines Sammelpostens ausgeschlossen[8]. In allen Fällen ist die Alternative "Aktivierung und Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" möglich.

Der Sammelposten soll auch in der Handelsbilanz gebildet werden können.[9]

[7] Gesetz zur Stärkung von Wachtsumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) i. d. F. des Refentenentwurfs des BMF (Bearbeitungsstand: 14.7.2023).
[9] Schmidt/Kulosa, EStG, 42. Aufl. 2023, § 6 Rn. 679 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/5491 S. 12, 14; BR-Drucks. 344/08 S. 80.

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