Den Empfang mangelfreier Anzeigen hat die Behörde nach § 15 Abs. 1 GewO innerhalb von drei Tagen zu bescheinigen, auch wenn der Gewerbetreibende eine für die betreffende Tätigkeit erforderliche Erlaubnis nicht nachgewiesen hat oder Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen.
6.2.1 Für die Empfangsbescheinigung ist die erste Durchschrift bzw. eine Kopie oder ein entsprechender Ausdruck der Anzeige zu verwenden, wobei bei Anmeldungen der Hinweis nach der Feld-Nummer 31 des Vordrucks GewA 1 zu ergänzen ist durch die Worte:
"Der Empfang dieser Anzeige wird gem. § 15 Abs. 1 GewO bescheinigt. Bitte beachten Sie die Unterrichtung nach § 17 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) und nach der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) sowie die weiteren Hinweise."
Bei Ummeldungen ist der Hinweis nach Feld-Nummer 28 des Vordrucks GewA 2 durch folgenden Text zu ergänzen:
"Der Empfang dieser Anzeige wird gem. § 15 Abs. 1 GewO bescheinigt. Bitte beachten Sie die Hinweise."
Bei Abmeldungen ist der Hinweis nach Feld-Nummer 28 des Vordrucks GewA 3 durch folgenden Text zu ergänzen:
"Es wird darauf hingewiesen, dass eine Wiederaufnahme der abgemeldeten Tätigkeit erneut anzeigepflichtig ist. Bitte beachten Sie die Unterrichtung nach § 17 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) und nach der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO)."
Auf einem Beiblatt oder der Rückseite der Empfangsbestätigung ist bei An- und Abmeldungen die folgende Unterrichtung für bundesstatistische Erhebungen der An- und Abmeldungen aufzunehmen:
"Unterrichtung für bundesstatistische Erhebungen der Gewerbean- und Gewerbeabmeldungen nach § 17 Bundesstatistikgesetz (BStatG) und nach der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO)
Über die Gewerbeanzeigen für Gewerbean- und -abmeldungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung (GewO) werden von den statistischen Ämtern der Länder monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
Zweck der Erhebung
Die bei allen Gewerbeanzeigepflichtigen, die ein Gewerbe an- oder abmelden, monatlich durchgeführte Statistik dient der Gewinnung zuverlässiger, aktueller und bundesweit vergleichbarer Daten über die Gewerbean- und -abmeldungen. Sie ist unentbehrliche Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik.
Rechtsgrundlagen, Auskunftspflicht, Umfang und Art der Erhebung
Rechtsgrundlage der Statistik ist § 14 Abs. 13 in Verbindung mit § 14 Abs. 14 Nr. 5 GewO in Verbindung mit der Gewerbeanzeigenverordnung (GewAnzV) sowie in Verbindung mit dem BStatG. Erhoben werden die Angaben zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a GewAnzV (Feld-Nummern 6, 10, 18 bis 25, 29 und 32 der Anlage 1 zur GewAnzV) und zu § 3 Abs: 2 Nr: 3 Buchstabe c GewAnzV (Feld-Nummern 6, 10, 18 bis 26, 28 und 29 der Anlage 3 zur GewAnzV).
Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 14 Abs. 13 GewO in Verbindung mit § 15 BStatG. Nach § 14 Abs. 13 Satz 4 GewO sind die Gewerbeanzeigepflichtigen, die ein Gewerbe an- oder abmelden, auskunftspflichtig und erfüllen die Auskunftspflicht durch Erstattung der entsprechenden Gewerbeanzeige. Nach § 3 Absatz 4 GewAnzV werden die Daten aus der Gewerbeanzeige elektronisch über verwaltungsinterne Kommunikationsnetze oder verschlüsselt über das Internet an die statistischen Ämter der Länder übermittelt.
Geheimhaltung
Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG bzgl. statistischer Verwendungszwecke grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden.
Eine Übermittlung von Einzelangaben ist grundsätzlich zulässig an:
- öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des Statistischen Verbunds, die mit der Durchführung einer Bundes- oder europäischen Statistik betraut sind (z. B. die Statistischen Ämter der Länder, die Deutsche Bundesbank, das Statistische Amt der Europäischen Union [Eurostat]),
Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht (z. B. ITZBund, Rechenzentren der Länder). Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben
- Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
- innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Name und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht für Personen, die Einzelangaben erhalten.
Hilfsmerkmale, laufende Nummern / Ordnungsnummern, Löschung, Statistikregister
Der im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, ggf. im Stiftungsverzeichnis eingetragene Name mit Rechtsform; der davon abweichend...