§ 1 Statistik für Bundeszwecke
1Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. 2Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. 3Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. 4Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. 5Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. 6Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.
§ 2 Statistisches Bundesamt
(1) Das Statistische Bundesamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat[1].
(2) Der Präsident oder die Präsidentin des Statistischen Bundesamtes wird vom Bundespräsidenten oder von der Bundespräsidentin auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
(3) Das Statistische Bundesamt führt seine Aufgaben nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Bundesministerien im Rahmen eines mit der Finanzplanung abgestimmten Aufgabenprogramms und der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage der jeweils sachgerechten Methoden durch.
§ 3 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
(1) Aufgabe des Statistischen Bundesamtes ist es, vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften,
1. |
Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatistiken) methodisch und technisch im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder vorzubereiten und weiterzuentwickeln, |
3. |
die Ergebnisse der Bundesstatistiken in der erforderlichen sachlichen und regionalen Gliederung für den Bund zusammenzustellen sowie für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen, |
5. |
Bundesstatistiken zu erstellen, wenn und soweit dies in diesem oder einem sonstigen Bundesgesetz bestimmt ist oder die beteiligten Länder zustimmen, |
7. |
Sonderaufbereitungen durchzuführen, soweit die statistischen Ämter der Länder diese Aufbereitung nicht selbst durchführen, |
8. |
Prüfungen und Eignungsuntersuchungen nach § 5a Absatz 2 und 3 durchzuführen, |
9. |
im Auftrag oberster Bundesbehörden Statistiken nach § 8 zu erstellen, |
10. |
Statistiken anderer Staaten, der Europäischen Union und internationaler Organisationen zusammenzustellen und ihre Ergebnisse für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen, |
11. |
die sachliche, zeitliche und räumliche Abstimmung von Bundesstatistiken und Statistiken, die in Nummer 9 genannt sind, zu koordinieren, |
12. |
die Bundesregierung bei der Vorbereitung des Programms der Bundesstatistik und der Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes, die die Bundesstatistik berühren, zu unterstützen, |
13. |
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und sonstige Gesamtsysteme statistischer Daten für Bundeszwecke aufzustellen sowie sie für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen, |
17. |
zur Verringerung des Erhebungsaufwandes und zur Sicherstellung der Quali... |
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