Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über
1. |
Zweck, Art und Umfang der Erhebung, |
2. |
die Geheimhaltung (§ 16), |
3. |
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung ( § 15), |
4. |
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale, |
5. |
die Trennung und Löschung (§ 12), |
6. |
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14), |
7. |
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7), |
8. |
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1), |
9. |
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2). |
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