Wird die Anzeige persönlich erstattet, soll insbesondere bei der erstmaligen Anmeldung die Identität des Anzeigenden und soweit möglich auch die Richtigkeit der "Angaben zum Betriebsinhaber" anhand der persönlichen Ausweise (Personalausweis, Reisepass) überprüft werden. Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, kann der Nachweis seiner Vollmacht verlangt werden; bestehen in diesem Fall oder bei einer durch die Post übersandten Gewerbeanzeige Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden oder an der Richtigkeit der "Angaben zum Betriebsinhaber", sollen die Zweifel durch geeignete Maßnahmen (z. B. schriftliche oder fernmündliche Rückfrage, Bitte um persönliches Erscheinen, Anfrage bei der Meldebehörde usw.) geklärt werden.

Bei natürlichen und bei juristischen Personen, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, muss der genaue Firmenname einschließlich der genauen Rechtsform angegeben werden. Die Vorlage eines Registerauszuges soll bzw. bei juristischen Personen muss wegen des Nachweises des Bestehens der juristischen Person und der Vertretungsbefugnis gefordert werden.

Auskünfte aus dem elektronischen Handels- und Unternehmensregister können über die zentrale Internetseite www.handelsregister.de eingeholt werden. Bei Fragen zum Gebrauch des gemeinsamen Registerportals der Länder ist die Servicestelle des gemeinsamen Registerportals der Länder beim Amtsgericht Hagen (Westf.) zuständig: Amtsgericht Hagen -Servicestelle Registerportal-, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, Telefon: 02331/985 112, Telefax: 0211/87565 114 100, e-mail: service@handelsregister.de.

Wird für eine schon gegründete, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person (z. B. eine GmbH) eine Gewerbeanzeige erstattet, ist außer der Vorlage der Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages eine Vollmacht der Gründer zu fordern, dass das betreffende Unternehmen schon vor seiner Handelsregistereintragung den Beginn eines Gewerbes anmelden soll. Solange die Registereintragung nicht erfolgt ist, sind die Anzeigen unter dem Namen der anzeigepflichtigen natürlichen Person entgegenzunehmen (siehe Nr. 4.1). Bei nachweislich bereits gegründeten, aber noch nicht in dem betreffenden Register eingetragenen juristischen Personen ist bei der natürlichen Person ein Hinweis auf die Gesellschaft i.Gr. "(in Gründung)" sowie ggf. weiterer Gesellschafter einzufügen. Nach Eintragung der juristischen Person in dem betreffenden Register hat deren gesetzlicher Vertreter für diese eine Gewerbeanmeldung abzugeben und die Gesellschafter der Gesellschaft i.Gr. müssen für sich entsprechende Gewerbeabmeldungen abgeben.

Den Angaben über die Tätigkeit des Betriebes kommt besondere Bedeutung auch für die Beurteilung der Frage zu, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb des betreffenden Gewerbes erfüllt sind.

Der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeit muss daher genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind nur allgemein gehaltene Angaben, wie z. B. "Handel mit Waren aller Art", weil hieraus nicht ersichtlich ist, ob ein Groß- und/oder Einzelhandel gemeint ist und mit welchen Gegenständen dieser betrieben werden soll.

Bei einer inländischen AG ist auf die Angabe der vertretungsberechtigten Personen zu verzichten. Bei einer GmbH kann bei der Anzeige einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle auf die Angabe der vertretungsberechtigten Gesellschafter verzichtet werden. In beiden Fällen sind die Feld-Nummern 4 bis 11 daher nicht auszufüllen. Stattdessen ist der Betriebsleiter anzugeben (Feld-Nummer 14).

In Feld-Nummer 21 der Vordrucke GewA 1 und 3 ist der Begriff Handwerk umfassend auszulegen, d. h. als Handwerk gelten hier nicht nur die zulassungspflichtigen Handwerke, sondern auch die zulassungsfreien Handwerke und die handwerksähnlichen Gewerbe.

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