Die Anzeige kann auch elektronisch (z. B. per elektronische Post oder durch Ausfüllen elektronischer Formulare in einem Onlineportal bzw. auf einer Internetseite der jeweils zuständigen Gewerbeanzeigebehörde) oder schriftlich (z. B. per Telefax) erstattet werden. Die elektronische oder schriftliche Erstattung der Anzeige steht der persönlichen Erstattung der Anzeige gleich.

Wird die Gewerbeanzeige elektronisch erstattet, kann die zuständige Behörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewAnzV zur elektronischen Datenverarbeitung Abweichungen von der Form der in § 1 GewAnzV geregelten Vordrucke, nicht aber vom Inhalt der Anzeige zulassen. Bei einer für die elektronische Versendung an die zuständige Behörde bestimmten Fassung des Vordrucks entfällt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewAnzV das in Feld-Nummer 33 GewA 1 bzw. Feld-Nummer 30 GewA 2 und 3 vorgesehene Unterschriftsfeld. Nach § 2 Abs. 2 GewAnzV kann die zuständige Gewerbeanzeigebehörde zur Feststellung der Identität des Anzeigenden einen geeigneten Identitätsnachweis bei der elektronischen Erstattung der Gewerbeanzeige fordern. Als geeignete und angemessene Verfahren kommen insbesondere PIN/TAN-Verfahren, der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes, eine De-Mail nach § 5 des De-Mail-Gesetzes und eine Erklärung, mit deren Abgabe versichert wird, dass die Person, die die Erklärung abgibt, mit der im Vordruck angegebenen Person des Anzeigenden identisch ist, in Betracht. Alternativ kann die Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses per Fax oder als Scan verlangt werden. Entsprechendes gilt für schriftlich (z. B. durch Telefax) erstattete Anzeigen.

Die 3-Tages-Frist des § 15 Abs. 1 GewO beginnt auch bei der elektronischen/schriftlichen Anzeige erst dann, wenn die erforderlichen Angaben vollständig sind.

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