Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zur Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst > Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 33. Zur Besteuerung weiterer Zusatzversorgung > Bäckereigewerbe Rz 2, > Baugewerbe Rz 2/1, > Chemische Industrie, > Dachdecker, > Gerüstbaugewerbe, > Maler Rz 2. Ist tarifvertraglich vereinbart, dass der ArbG für den ArbN eine monatliche Beitragszahlung an die ZVK der Land- und Forstwirtschaft erbringt, ist das Arbeitslohn, wenn keine unmittelbare Verpflichtung des ArbG gegenüber der ZVK besteht (BFH 201, 130 = BStBl 2003 II, 331). Zu > Sanierungsgelder.

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