Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Urlaubsgeld, das von der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes in Sonderfällen unmittelbar gezahlt wird, wird als > Lohnzahlung durch Dritte Rz 15, 16 gemäß § 38 Abs 3a Satz 1 EStG versteuert. Zu einem vergleichbaren Sachverhalt > Baugewerbe Rz 1, 2 und > Maler Rz 2. Zu Lohnneben- und Lohnersatzleistungen an ArbN im Gerüstbaugewerbe vgl OFD Frankfurt/M vom 27.01.2004 – S 2370 A-26-St II 3.01, DB 2004, 407.

Zu Besonderheiten bei > Kurzarbeit im Gerüstbauerhandwerk, konkret zum Saison-Kurzarbeitergeld, zur Winterbeschäftigungs-Umlage und zum Zuschuss-Wintergeld, vgl > Kurzarbeitergeld Rz 59, 61, 68, 71.

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