Rz. 1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Wegen der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit > Lohnzuschläge Rz 15 ff und Rz 70. Solche Lohnzuschläge sind im Rahmen von § 3b EStG auch dann steuerfrei, wenn die Arbeit zu Zeiten verrichtet wird, zu denen nach Gesetz oder Tarifvertrag nicht gearbeitet werden darf, wenn der maßgebende Tarifvertrag für auch unzulässige Arbeitszeiten Zuschläge vorsieht und zu begünstigten Zeiten tatsächlich gearbeitet wird (vgl §§ 40, 41 AO). Der tarifvertragliche Zuschlag für einen gesetzlichen Feiertag kann für den Ostersonntag nicht beansprucht werden, wenn der Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist (BAG 133, 337 vom 17.03.2010 – 5 AZR 317/09, DB 2010, 1406). Die Steuerbefreiung pauschaler Zuschläge setzt grundsätzlich eine Einzelabrechnung voraus; darauf kann indes verzichtet werden, wenn fast ausschließlich zwischen 20 Uhr abends bis 6 Uhr morgens gearbeitet wird (BFH/NV 2010, 201 = DStRE 2010, 143).

 

Rz. 2

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die die Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks VVaG in der Bondorfer Straße 23 in 53604 Bad Honnef befindet sich seit dem 01.01.2003 in der Abwicklung. Beiträge werden nicht mehr erhoben; die Leistungen dieser Pensionskasse werden aber im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen weiter erbracht. An ihre Stelle ist eine Rahmenvereinbarung mit der Pensionskasse der Signal Iduna getreten. Zur Behandlung der ArbG-Beiträge und der Versorgungsleistungen im Einzelnen > Betriebliche Altersversorgung Rz 100 ff.

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