Rz. 57

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Ebenso wie bei den BA sind die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit grundsätzlich ohne Bedeutung für den Abzug (vgl BFH 146, 151 = BStBl 1986 II, 373 mwN). Stehen Aufwendungen in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf (> Rz 33 ff), und hält der Stpfl sie nach seinen beruflichen Zielvorstellungen für geeignet (> Rz 29), kommt es nicht darauf an, ob die Vorstellungen des ArbN, wie er sich in seinem Beruf fördern will, realitätsgerecht sind.

Eine Grenze für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen, die nicht allgemein üblich sind, zieht § 12 EStG (> Lebensführung Rz 3 ff). Das betrifft etwa > Arbeitsmittel Rz 17 Musikinstrumente, die sowohl privat, aber auch professionell genutzt werden können, oder eine aufwendige (Luxus-)Ausstattung in einem > Arbeitszimmer Rz 67. Bei Aufwendungen, die – je nach Lage des Falls – entweder beruflich oder privat veranlasst sein können, kann der Umstand, dass die Ausgaben ihrer Art nach nicht üblich oder ungewöhnlich hoch sind, darauf hindeuten, dass der ArbN sie nicht (nur) aus beruflichen Gründen gemacht hat; dann trägt der ArbN für die so gut wie ausschließliche berufliche Veranlassung die Darlegungslast (> Beweislast).

 

Rz. 58

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Weitere Grenzen für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen mit einer Nähe zur Privatsphäre sind gesetzliche Höchstbeträge. Das gilt besonders beim Aufwand für die Fahrt zur Arbeit (§ 9 Abs 1 Satz 1 Nr 4 EStG, > Entfernungspauschale), für den Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit (§ 9 Abs 4a EStG; > Reisekosten Rz 80 ff) und bei > Doppelte Haushaltsführung Rz 125 ff (§ 9 Abs 4a Satz 12 und 13 EStG) oder für Unterkunftskosten iRd > Doppelte Haushaltsführung Rz 135 ff (§ 9 Abs 1 Nr 5 Satz 4 EStG).

 

Rz. 59

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Ergänzend verbietet § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 7 iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG den Abzug unangemessener Aufwendungen. Zu Einzelheiten > Rz 90 ff.

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