Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Warengutscheine werden gern genutzt, um den ArbN > Sachbezüge steuer- und beitragsfrei zu gewähren, in dem die Freigrenze von 44 EUR/Monat oder ggf auch der Rabatt-Freibetrag ausgeschöpft werden.
 

Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Sachzuwendungen, die der ArbG selbst oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter den Mitarbeitern gewährt, bleiben bis zu 44 EUR im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs 2 Satz 11 EStG, § 3 Abs 1 Satz 4 SvEV). Das eröffnet die Möglichkeit von Sonderzuwendungen, wobei ua gerne Warengutscheine eingesetzt werden. In Anbetracht der Steuer- und Beitragsfreiheit von bis zu 528 EUR im Kalenderjahr lohnen sich Gestaltungen, mit denen möglichst für jeden einzelnen Monat des Kalenderjahrs die Freigrenze von 44 EUR ausgeschöpft wird (zu Einzelheiten > Sachbezüge Rz 50 ff [55]). Dazu muss der ArbG einen Teil des Arbeitslohns in Form von > Sachbezüge Rz 3 – 5 gewähren. Dafür kommen besonders im Einzelhandel Warengutscheine in Betracht, die im eigenen Unternehmen/beim ArbG (> Rz 2) oder bei einem Dritten (> Rz 3) eingelöst werden. Eine (ersatzweise) Einlösung in bar muss ausgeschlossen sein.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Können die Gutscheine nur beim ArbG selbst eingelöst werden, so werden die damit erworbenen Waren oder Dienstleistungen als Sachbezug behandelt, auch wenn der Gutschein auf einen Euro-Betrag lautet. Die Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG sowie der Rabattfreibetrag des § 8 Abs 3 EStG (> Rabatte) sind grundsätzlich anzuwenden.
 

Rz. 2/1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Arbeitslohn fließt aber nicht bereits bei der Überlassung, sondern regelmäßig erst bei Einlösung des Gutscheins zu. § 8 Abs 3 EStG kann also erst angewendet werden, wenn der ArbN die Waren aus dem Sortiment erwirbt; erst zu diesem Zeitpunkt fließt ihm der Sachbezug "Ware" zu (> Sachbezüge Rz 4,55; > Zufluss von Arbeitslohn Rz 13). Zufluss ist aber zB bereits anzunehmen, wenn der Nennbetrag eines Gutscheins dem Lohnkonto gutgeschrieben wird (> Zufluss von Arbeitslohn Rz 6); dann muss der ArbG vom vollen Wert der Gutschrift den LSt-Abzug vornehmen und – in gleichem Umfang wie später Ware unter Ausschöpfung des Rabatt-Freibetrags (> Rabatte Rz 56 ff) steuerfrei nach § 8 Abs 3 EStG erworben wird – eine > Rückzahlung von Arbeitslohn annehmen; das gilt zur periodengerechten Abgrenzung besonders bei Gutschrift im VZ 01 und Warenerwerb im VZ 02.

Gutscheine mit Betragsangabe, die nicht in Geld eingelöst werden können oder zweckgebundene Geldleistungen des ArbG, gelten zwar als ‚Sachbezüge’ (H 8.1 [1-4] – Geldleistungen oder Sachbezug – LStH; > Sachbezüge Rz 4/3 ff); gleichwohl lässt die FinVerw bei der Bewertung den 4-%-Abschlag nicht zu (> R 8.1 Abs 2 Satz 4 LStR).

Erhält der ArbN zB zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs wahlweise Warengutscheine, führt das nicht zu einem Sachbezug, sondern nur zur Erfüllung eines Anspruchs auf Barlohn durch Hingabe von Waren an Erfüllungs statt (Lohnverwendung; > Zufluss von Arbeitslohn Rz 8), wenn der Arbeitsvertrag nicht vorher dementsprechend geändert worden ist. Voraussetzung für eine Umwandlung von Barlohn in Sachlohn ist nämlich eine Änderung des Anstellungsvertrags dahingehend, dass der ArbN auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der ArbG stattdessen (originär) Sachlohn gewährt. Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der ArbN über seinen Lohnanspruch verfügt (vgl BFH 220, 478 = BStBl 2008 II, 530).

 

Beispiel 1:

Der ArbG betreibt eine nur betrieblichen Zwecken vorbehaltene Tanksäule; der Betriebsangehörige A darf hier gegen Gutschein privat tanken. § 8 Abs 3 EStG ist nicht anwendbar. Ist der Gutschein wie hier zur Einlösung beim eigenen ArbG bestimmt, so fließt der Sachbezug erst bei Einlösung zu – also beim Tanken. Das gegen einen Gutschein eingetauschte Superbenzin im Wert von (30 Liter x 1,20 EUR =) 36 EUR bleibt steuerfrei.

 

Rz. 2/2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Auch bei Einlösung eines Warengutscheins gilt das Wahlrecht zwischen § 8 Abs 2 Satz 11 EStG und § 8 Abs 3 EStG (BFH 238, 376 = BStBl 2013 II, 402; H 8.2 – Wahlrecht – LStH; BMF vom 16.05.2013 Rz 10 – 12, BStBl 2013 I, 729; > Rabatte Rz 65 ff, > Sachbezüge Rz 35/1). Die Steuerfreiheit kann also wahlweise entweder auf § 8 Abs 2 Satz 11 EStG oder auf § 8 Abs 3 EStG gestützt werden.

 

Beispiel 2:

Der ArbG von A betreibt die (öffentliche) Tankstelle selbst; deshalb gilt der Gutschein nicht für fremde Tankstellen. A tankt unter Verwendung der Gutscheine im Mai 30 Liter Superbenzin im Wert von 1,20 EUR/Liter. Folgende Lösungsmöglichkeiten bestehen:

a) Der Rabatt-Freibetrag des § 8 Abs 3 EStG iHv 1 080 EUR im Kalenderjahr ist bisher noch nicht ausgeschöpft worden. Er kann auch bei Einlösung des Warengutscheins an der öffentlichen Tankstelle eingesetzt werden.

b) Der Rabatt-Freibetrag des § 8 Abs 3 EStG iHv 1 080 EUR im Kalenderjahr ist bisher noch nicht ausgeschöpft worden. Das schließt die Anwendung von § 8 Abs 2 S...

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