Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Sachbezüge, die der ArbN im Rahmen seines Dienstverhältnisses kostenlos oder verbilligt erhält, gehören grundsätzlich zum stpfl > Arbeitslohn und müssen zur Versteuerung in einen Geldeswert umgerechnet, also bewertet werden. Einkommensteuerrechtliche Bewertungsvorschriften enthalten besonders § 8 Abs 2, 3 sowie § 3 Nr 39 Satz 4 EStG. Zum Grundsätzlichen > Sachbezüge, > Sachbezugswerte sowie > Vermögensbeteiligungen und > Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Ergänzend > Bewirtung, > Beziehungskauf, > Dienstwohnung, > Firmenrad, > Kraftfahrzeuggestellung, > Mahlzeiten, > Rabatte, > Warengutscheine und > R 8.1, 8.2 LStR.

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